Auslandszustellung: Geschäftsstellen und Justizverwaltung in der Pflicht

Eschborn 14. Dezember 2023: Das OLG Frankfurt am Main hatte über Ansprüche unseres Partners Dr. Stephan Schlegel als Insolvenzverwalter zu entscheiden, welche dieser aus existenzvernichtendem Eingriff u.a. gegen fünf Beklagte geltend machte. In diesem Zusammenhang hat das OLG zwei (nicht nur für Insolvenzverwalter) erfreuliche Feststellungen getroffen:

Internationale Zuständigkeit bei Klagegegnern in Israel

Der Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt die internationale Zuständigkeit nicht mit.

Wann ist im Auslandsverkehr „demnächst“ zugestellt?

Das Gericht präzisiert die Anforderungen an eine Zustellung „demnächst“ zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung im Auslandsrechtsverkehr. Bei einer Auslandszustellung ist Zustellorgan das Gericht. Es ordnet die Form der Zustellung an, deren Ausführung obliegt der Geschäftsstelle bzw. der Justizverwaltung. Insbesondere der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland unterliegt der Verantwortung der Justiz.

Justiz in der Pflicht

Aufgrund dieser Eigenverantwortlichkeit hat ein Kläger diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen. Handeln des Anwalts in Form von Hinweisen ist nicht geeignet, Fehlentscheidungen des Gerichts oder der Justizverwaltung in die Sphäre des Klägers zu verlagern. Der Kläger kann nur Informationen darüber geben, ob der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache mächtig ist und die Zustelladressen bestmöglich benennen. Im Ergebnis hatte die seit dem Jahre 2018 anhängige Klage daher überwiegend Erfolg.

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