Aumüller Feuerschutz und Elektrotechnik GmbH – Dr. Stephan Schlegel gelingt übertragende Sanierung

Eschborn/Mainz 19.Dezember 2022: Zum 1. Dezember 2022 wurde der Betrieb der Aumüller Feuerschutz und Elektrotechnik GmbH auf die Aumüller Brandschutz GmbH im Rahmen einer übertragenden Sanierung durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel übertragen. Der BRRS-Partner ist am 1. Dezember 2022 zum Insolvenzverwalter der Aumüller Feuerschutz und Elektrotechnik GmbH bestellt worden, nachdem er zuvor als vorläufiger Verwalter den Betrieb fortgeführt und den Transaktionsprozess in die Wege geleitet hatte. Gesellschafterin der Übernehmerin ist die Käuffer-Gruppe aus Mainz, Geschäftsführer Herr Sascha Aumüller.

Personalmangel als besondere Herausforderung

Bemerkenswert für Schlegel ist die Rolle des § 613a BGB in Zeiten des Personalmangels: „Wir hatten im Verkaufsprozess drei tentative Angebote. Allen drei Interessenten war wesentlich, dass die Mitarbeiter übergeleitet würden. So beinhalteten die Angebote zweier Interessenten eine Erfolgskomponente dahin, dass die Mitarbeiter nicht nur übergeleitet, sondern auch über eine gewisse Dauer bei der Übernehmerin bleiben würden.“

613 a BGB als Gestaltungsmittel

Der dritte Interessent wurde es, da sich die Mitarbeiter für ihn entschieden und er daher ein unbedingtes Angebot abzugeben bereit war. Die Gesellschafterin der Übernehmerin hat bereits eine größere Zahl an selbstständig agierenden Tochterfirmen, diese sind den Mitarbeitern der Schuldnerin als gut geführt und geleitet bekannt. Zudem erkannten die Mitarbeiter eine hervorragende betriebliche Perspektive, eröffnet durch die Möglichkeit intensiverer Zusammenarbeit in dieser Gruppe. Die Übernehmerin bot einen auf den ersten Blick geringeren Kaufpreis als die anderen beiden Interessenten, dafür jedoch ohne Erfolgskomponente.

Mitarbeiter bestimmen mit

In einer Betriebsversammlung machten die Mitarbeiter einstimmig deutlich, dass die Überleitung nur auf diesen Interessenten gewünscht sei und, wenn dies nicht der Fall sein würde, der Widerspruch nach § 613a Abs. 5 BGB erklärt würde mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse nicht übergeleitet würden. Dadurch war das dritte Angebot das vorteilhafteste und dieser Interessent bekam den Zuschlag.

§ 613 a BGB fördert Sanierungen!

Insolvenzverwalter Dr. Schlegel fasst zusammen: „Für Verkaufsprozesse im Insolvenzverfahrens ist bedeutsam, dass § 613a BGB in Zeiten von Personalmangel kein Sanierungshindernis, sondern ein positives Sanierungsinstrument sein kann. Die Mitarbeiter können so gemeinschaftlich agieren und als Team zusammenbleiben, wenn dies gewollt ist. Für den Übernehmer ist die Gestaltung attraktiv, weil er sich über leistungsbereite und motivierte Mitarbeiter freuen kann. Um ein solches Ergebnis zu erreichen müssen die Arbeitnehmer informiert und in den Transaktionsprozess, bspw. über Mitarbeiterversammlungen, eingebunden werden. Eine Aufgabe, über die ich mich freue!“

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