Grundsteuerreform – Neue Frist, alte Pflichten

Eschborn, 20. Oktober 2022: Im BRRS-Online-Workshop vom 22. September 2022 kamen sie alle auf den Tisch, die Fragen, die sich für Verwalterbüros im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform stellen. Auch wenn jetzt eine dreimonatige Fristverlängerung den Druck ein wenig herausnimmt – die Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen bleiben in der Pflicht, für die masseeigenen Immobilien Erklärungen abzugeben.

BRRS-Rechtsanwältin Sabine Bleier erinnert an die wichtigsten Eckpunkte: „Wenn sich Grundstücke oder Betriebe der Land-und Forstwirtschaft am 1. Januar 2022 in der Insolvenzmasse befunden haben oder weiter befinden, müssen der Verwalter oder die Verwalterin aktiv werden. Je nach Bundesland, in dem der Grundbesitz liegt, gelten hierbei leicht abweichende Erklärungspflichten.“

Freigabe schützt nicht immer

Wer meint, sich um die Grundstücke, die aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurden, nicht mehr kümmern zu müssen, irrt. „Auch bei einer Freigabe von Grundbesitz aus dem Insolvenzbeschlag nach dem Stichtag 1. Januar 2022 besteht die Steuererklärungspflicht fort“, erläutert Bleier. „Zwar ist es möglich, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass dieser die Erklärung abgibt und gegenüber dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin die Abgabe nachweist. Eine solche Vereinbarung hätte aber keine Außenwirkung gegenüber den Finanzbehörden, kommt der Schuldner der Erklärungspflicht nicht nach, sind der Verwalter oder die Verwalterin  weiterhin in der Pflicht.“

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