Ein Rückschritt für die Informationsfreiheit – Urteil Bundesverwaltungsgericht 10 C 4.21

Hamburg, 8. März 2022: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. Februar 2022 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners hat (BVerwG 10 C 4.21). In den Vorinstanzen hatte der klagende Insolvenzverwalter noch Erfolg.

Behörden geizen mit Auskünften gegenüber Insolvenzverwaltern

Ausführlich mit dem Thema befasst sich seit Jahren BRRS-Partner Rechtsanwalt Joachim Büttner. Er sieht sich wie viele Insolvenzverwalter oft mit Behörden konfrontiert, die Auskunftsgesuche in laufenden Insolvenzverfahren abblocken und somit die Durchsetzung insolvenzrechtlicher Ansprüche erschweren oder gar vereiteln. Sein erster Kommentar zur aktuellen Entscheidung:

„Die Entscheidung ist ein Rückschritt für die Informationsfreiheit. Sie akzeptiert eine Beschneidung von Rechten, die eingeführt worden waren, um die Transparenz jeglichen staatlichen Handelns zu erhöhen und die Teilhabe der Bürger am gesamten Staatsgeschehen zu verbessern sowie die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen. „

Ungleichbehandlung verschiedener Behörden

Hinzu kommt, dass mit der Entscheidung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geschaffen wird. Büttner weiter:

„Es wird ein Sonderrecht für die Finanzverwaltung hingenommen: Gegenüber der Finanzverwaltung eines Landes oder des Bundes sind – nach dem IFG eines Bundeslandes oder auch des IFG Bund bestehende – Informationszugangsrechte durch die AO – im Ergebnis – beseitigt. Die Entscheidung führt damit zu einer Ungleichbehandlung von Trägern öffentlicher Gewalt. Die Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge sind weiter uneingeschränkt verpflichtet, Informationszugang nach dem IFG (Bund) oder den Landes-IFGs zu gewähren.“

Vorinstanzen:

OVG Münster, 15 A 162/17 – Urteil vom 14. September 2017 –

VG Köln, 13 K 4797/15 – Urteil vom 01. Dezember 2016 –

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