BRRS-Partner Dr. Stephan Schlegel über Start-Up-Insolvenzen

Eschborn 31. Mai 2022: BRRS Partner Dr. Stephan Schlegel berät und begleitet auch Startups vorinsolvenzlich oder in Insolvenzverfahren. Aus dieser Erfahrung heraus schildert er die Besonderheiten, wenn einem Startup die Insolvenz droht oder Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen.

In der Insolvenz sind alle gleich – oder?

Start-ups sind junge Unternehmen, die zur Verwirklichung einer innovativen Geschäftsidee mit geringem Startkapital gegründet werden und auf den Erhalt von Fremdmitteln angewiesen sind, um sich finanzieren zu können. Die Kapitalgeber streben einen Exit an, um ihre Investitionen (ggfls. mit Gewinn) zurückzuerhalten. Sind Start-ups deswegen „andere Unternehmen“ und damit „andere Insolvenzen“? In rechtlicher Hinsicht ist diese Frage mit „nein“ zu beantworten. Es gibt kein Sonderrecht, welches für Start-ups Geltung fände.

Größte Gefahr für Startups in der Insolvenz

Allerdings gibt es bei Insolvenzen von Start-ups Besonderheiten, welche diese Verfahren von anderen Insolvenzen unterscheiden. So verfügen Start-ups typischerweise über eine gesellschaftervermittelte oder externe Finanzierung, nicht jedoch über einen Cashflow. Sie werden oft mit großer Transparenz und hohem intra-kommunikativem Aufwand geführt – doch bewahrt das vor oder hilft das in einer Krise? Aus unserer Sicht muss die Antwort „nicht immer“ lauten. Denn in der Praxis sehen wir, dass die Geschäftsleiter eines Start-ups zwar die Liquidität genau im Blick haben, nicht jedoch den Gesichtspunkt der Überschuldung.

Geschäftsführende im Zielkonflikt

Kritisch wird es für den Geschäftsleiter dann, wenn die liquiden Mittel knapp werden, weitere Finanzierungsmittel unsicher zu erreichen sind und die Fortführung des Start-ups nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. Jetzt ist der Geschäftsleiter gefordert, zu entscheiden. Stellt er den Insolvenzantrag zu früh, kann er die Anteilswerte der Gesellschafter ruinieren. Stellt er den Antrag zu spät, gerät er womöglich in die Verschleppungshaftung. In dieser Lage kann der Geschäftsleiter, der nicht von Beginn an darauf achtet, wie er sein Start-up finanziert, in einen Zielkonflikt mit seinen Gesellschaftern bzw. Geldgebern gelangen.

Was tun bei Überschuldung?

Zur Vermeidung der Überschuldung sollten Finanzierungsmittel daher von Beginn an aus dem Status herauszunehmen sein. Dies bedeutet in der Regel die Begebung von tauglichen Nachrangerklärungen oder eine Finanzierung über Rücklagen. Als problematisch erweisen sich zudem die zu bildenden Rückstellungen zum Beispiel für die vorzeitige Beendigung eines Mietvertrages. Das gilt nicht genauso für die sozialen Belange der Arbeitnehmer, da die Arbeitnehmer solcher Unternehmungen meist gut qualifiziert sind und oft problemlos neue Arbeitsverhältnisse antreten können. Im Gegenteil ist es häufig so, dass ein strauchelndes Start-up Probleme hat, die Arbeitnehmer und insbesondere die Leistungsträger zu halten.

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