Neue Insolvenzsicherung im Reiserecht. Lehren aus der Thomas-Cook-Insolvenz und der Covid-19-Pandemie

Ribnitz-Damgarten, 28. Oktober 2021: Jeder kann es beobachten, die Reiselust der Deutschen nimmt wieder Fahrt auf. Und so rückt auch ein Thema wieder mehr in den Fokus, das jedem Reisenden den Urlaub gründlich vermiesen kann: Was passiert, wenn ausgerechnet mein Reiseveranstalter in die Insolvenz gerät? BRRS-Partner Rechtsanwalt Nils Eggers hat sich hierzu eine aktuelle gesetzliche Neuerung genauer angesehen:

Ab dem 1. November 2021 müssen sich Reiseveranstalter gegen ihre Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz zum Schutz der Reisenden durch einen Reisesicherungsfonds absichern. Reiseveranstalter kamen bisher der Verpflichtung zur Insolvenzsicherung üblicherweise durch den Abschluss einer Versicherung nach. Seit Herbst 2019 ist die Zahl der Insolvenzen von Reiseveranstaltern deutlich gestiegen. Die Insolvenzen, z.B. bei Thomas Cook, haben die Gefahr aufgezeigt, dass Reisende im Insolvenzfall nicht ausreichend entschädigt werden. Gebuchte und bezahlte Reisen wurden abgesagt; Urlauber wurden aus ihren Urlaubsorten nach Hause gebracht. Darüber hinaus haben die weltweiten Reisebeschränkungen im Zuge der Covid-19-Pandemie die Liquiditätslage der Reiseveranstalter verschlechtert. Kalkulationsgrundlagen von Versicherern gerieten außer Kurs. Die Gewährleistung einer ausreichenden Insolvenzsicherung wurde fragil.

750 Mio. – Euro – Fonds soll für Sicherheit sorgen

Diesen Gefahren begegnet das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG). Die Insolvenzsicherung erfolgt nun über einen zentralen Reisesicherungsfonds. Ab dem 1. November 2021 müssen Reiseveranstalter mit dem Reisesicherungsfonds Absicherungsverträge abschließen, Einzahlungen in das Fondsvermögen leisten und sich dadurch gegen Zahlungsunfähigkeit absichern. Das Fondsvermögen dient dazu, Schäden und die Rückbeförderung von Reisenden abzuwickeln. Das Zielkapital des Reisesicherungsfonds beträgt 750 Mio EURO. Bis zum geplanten Erreichen des Zielkapitals bis zum 31. Oktober 2027 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Absicherung des jeweiligen Differenzbetrages.

Haftungsgrenze fällt

Neu ist auch, dass die bisherige Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Mio EURO entfallen ist; der Reisesicherungsfonds haftet für bei ihm abgesicherte Insolvenzschäden mit dem gesamten Fondsvermögen. Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio EURO können ihre Verpflichtung zur Insolvenzsicherung wie bislang durch Abschluss einer Versicherung oder Bankbürgschaft erfüllen. Bei Reiseveranstaltern mit einem Jahresumsatz von weniger als 3 Mio EURO kann die Einstandspflicht der Versicherer und Kreditinstitute auf 1 Mio EURO begrenzt werden.

EN