Stärkung des vorläufigen Verwalters – Grundbuchamt muss die vorläufige Verwaltung beachten!

BRRS-Partner Dr. Stephan Schlegel konnte aktuell vor dem OLG Frankfurt am Main eine Entscheidung herbeiführen, die die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters stärkt (Beschluss v. 20. August 2019; 20 W 98/19):

Das OLG entschied, dass das Grundbuchamt Verfügungsbeschränkungen in Form der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu beachten hat. In Abweichung zum formellen Konsensprinzip ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück bereits dann nicht weiter zu vollziehen und die Auflassung nicht durchzuführen, wenn bei Beantragung der Auflassung eine Verfügungsbeschränkung in Form der vorläufigen Verwaltung vorliegt, von welcher das Grundbuchamt Kenntnis hat.

Diese Entscheidung stärkt die Position eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Masse wird im Antragsverfahren effektiv vor Grundstücksverfügungen geschützt und der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Zeit, die weitere Vorgehensweise vorzubereiten (§ 106 InsO u.a.).

Das OLG führt zutreffend aus, dass die Übereignung nur wirksam ist, wenn entweder der Veräußerer im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs noch verfügungsbefugt ist oder die Voraussetzungen des § 878 BGB vorliegen. Beides ist aber nicht gegeben. Da das Grundbuchamt eine Unrichtigkeit des Grundbuches verhindern muss, darf es nicht eintragen.

EN